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Aufklärung Schon aus der bloßen Übernahme der Behandlung ergibt sich die Verpflichtung des Arztes zur so genannten Selbstbestimmungsaufklärung. Die Aufklärung des Patienten ist notwendig, damit der Patient selbst bestimmt, Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG, entscheiden kann, ob er die Behandlung / Eingriff vornehmen lässt.   Für die notwendige Aufklärung vor der medizinischen Behandlung gilt grundsätzlich: Die nach dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten rechtlich gebotene Aufklärung meint die Information des Patienten über den ärztlichen Befund, über Art, Tragweite, Dringlichkeit, voraussichtlichen Verlauf und Folge des Eingriffs, über Art und konkrete Wahrscheinlichkeit der verschiedenen Risiken, Heilungschancen, über alternative Behandlungsformen und über die Folge der Nichtbehandlung (BGH, NJW 2005 1718). Zur Aufklärung gehören die Diagnoseaufklärung (Mitteilung des medizinischen Befundes) Risiko-Verlaufsaufklärung (Komplikationen, Nebenfolgen) Im Rahmen der Risikoaufklärung muss über eine außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Folge des Eingriffs, die für den Entschluss des Patienten, ob er in die Operation einwilligt, keine Bedeutung haben kann, nicht aufgeklärt werden (BGHZ 106, 391). Für den Bereich der Schönheitschirurgie hat die Rechtsprechung besondere, strenge Aufklärungsanforderungen formuliert. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindringlicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht über dessen Erfolgsaussicht und etwaige schädliche Folgen zu informieren (BGH, NJW 1991, 2349). Die Aufklärung hat grundsätzlich im persönlichen Gespräch zu erfolgen. Nach der Rechtssprechung bedarf es zu Zwecken der Aufklärung des "vertrauensvollen Gesprächs" zwischen Arzt und Patient (BGH, Versicherungsrecht 1985, 361). Der Patient muss vor dem beabsichtigten Eingriff so aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann. Dabei hängt die dafür zur Verfügung stehende Zeitspanne von der Eingriffsintensität, dem Umfang des drohenden Schadens und der Wahrscheinlichkeit seiner Realisierung, ab. Es besteht ebenso die Nebenpflicht des Arztes, den Patienten jedenfalls dann auf mögliche Selbstkosten hinzuweisen, wenn der Arzt davon ausgehen muss, dass diese dem Patienten entstehen werden (sogenannte "wirtschaftliche Aufklärung").
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Foto: Thorben Wengert / pixelio.de
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